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Die Vollmacht, auch die nicht notarielle, kann beim zentralen Vorsorge-
register bei der Deutschen Notarkammer hinterlegt werden.
Patientenverfügung
Hat jemand für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit in bestimmten
Lebens- oder Behandlungssituationen schriftlich festgelegt, ob er in
bestimmte Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehand-
lungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt , prüft der
Betreuer, ob diese Situationen eingetreten sind (§1901a BGB). Ist dies
der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und
Geltung zu verschaffen.
Es ist sinnvoll, frühzeitig eine solche Patientenverfügung zu treffen und
dabei möglichst genau zu bestimmen, in welchem Krankheitsstadium
die Ärzte eine lebensverlängernde medizinische Versorgung unterlassen
sollen (Behandlungsabbruch).
Eine Patientenverfügung erleichtert es Ärzten und Angehörigen, bei
einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit oder einer Demenzer-
krankung mit bereits fortgeschrittenem Abbau der geistigen Funktionen,
die medizinische Behandlung abzubrechen. Patientenverfügungen gibt
es als Formulare bei den Ärztekammern, in vielen Arztpraxen und im
Internet, wo sie heruntergeladen werden können. Es empfiehlt sich,
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man einen anderen, im
Falle einer Notsituation, in der man selber nicht mehr in der Lage ist,
Entscheidungen zu treffen, alle oder bestimmte Aufgaben für sich selbst
zu erledigen. Eine solche Situation kann infolge Alters oder Gebrech-
lichkeit aber auch durch Krankheit und Unfall eintreten. Wurde keine
Vorsorge getroffen, sieht das Gesetz die Einrichtung einer rechtlichen
Betreuung vor, angeordnet durch das Betreuungsgericht. Die Vorsor-
gevollmacht kann wahlweise auf alle rechtlich relevanten oder nur auf
ausgewählte Handlungen erteilt werden. Die Bevollmächtigung einer
anderen Person setzt uneingeschränktes persönliches Vertrauen voraus
und sollte nicht leichtfertig erfolgen.
Grundsätzlich ist die Bevollmächtigung nicht an eine bestimmte Form
gebunden. Sie sollte aber schriftlich erfolgen. Die rechtliche Beratung
und die individuelle Ausformulierung von Vorsorgevollmachten gehört
in den Tätigkeitsbereich von Rechtsanwälten und Notaren. Es gibt al-
lerdings auch kostenlose Vordrucke.
Vollmachtsurkunden können auch notariell gefertigt werden. Die no-
tarielle Beurkundung ist notwendig, wenn auch Immobiliengeschäfte
oder Transaktionen im Bereich des Gesellschaftsrechts getätigt werden
sollen.
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