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Die Vollmacht, auch die nicht notarielle, kann beim zentralen Vorsorge-

register bei der Deutschen Notarkammer hinterlegt werden.

Patientenverfügung

Hat jemand für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit in bestimmten

Lebens- oder Behandlungssituationen schriftlich festgelegt, ob er in

bestimmte Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehand-

lungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt , prüft der

Betreuer, ob diese Situationen eingetreten sind (§1901a BGB). Ist dies

der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und

Geltung zu verschaffen.

Es ist sinnvoll, frühzeitig eine solche Patientenverfügung zu treffen und

dabei möglichst genau zu bestimmen, in welchem Krankheitsstadium

die Ärzte eine lebensverlängernde medizinische Versorgung unterlassen

sollen (Behandlungsabbruch).

Eine Patientenverfügung erleichtert es Ärzten und Angehörigen, bei

einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit oder einer Demenzer-

krankung mit bereits fortgeschrittenem Abbau der geistigen Funktionen,

die medizinische Behandlung abzubrechen. Patientenverfügungen gibt

es als Formulare bei den Ärztekammern, in vielen Arztpraxen und im

Internet, wo sie heruntergeladen werden können. Es empfiehlt sich,

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man einen anderen, im

Falle einer Notsituation, in der man selber nicht mehr in der Lage ist,

Entscheidungen zu treffen, alle oder bestimmte Aufgaben für sich selbst

zu erledigen. Eine solche Situation kann infolge Alters oder Gebrech-

lichkeit aber auch durch Krankheit und Unfall eintreten. Wurde keine

Vorsorge getroffen, sieht das Gesetz die Einrichtung einer rechtlichen

Betreuung vor, angeordnet durch das Betreuungsgericht. Die Vorsor-

gevollmacht kann wahlweise auf alle rechtlich relevanten oder nur auf

ausgewählte Handlungen erteilt werden. Die Bevollmächtigung einer

anderen Person setzt uneingeschränktes persönliches Vertrauen voraus

und sollte nicht leichtfertig erfolgen.

Grundsätzlich ist die Bevollmächtigung nicht an eine bestimmte Form

gebunden. Sie sollte aber schriftlich erfolgen. Die rechtliche Beratung

und die individuelle Ausformulierung von Vorsorgevollmachten gehört

in den Tätigkeitsbereich von Rechtsanwälten und Notaren. Es gibt al-

lerdings auch kostenlose Vordrucke.

Vollmachtsurkunden können auch notariell gefertigt werden. Die no-

tarielle Beurkundung ist notwendig, wenn auch Immobiliengeschäfte

oder Transaktionen im Bereich des Gesellschaftsrechts getätigt werden

sollen.

RECHTSANWALTSKANZLEI UND NOTARIAT

Rönnebecker Straße 9 I 28777 Bremen I Tel. 0421690390 I Fax 0421607063 I

kanzlei@schlaetzer-kuechen.de I w ww.schlaetzer-kuechen.de

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